Die herrschende Lehre geht nämlich davon aus, dass den Erben auch bei Willensvollstreckung das Recht zur freien Erbteilung nach Art. 607 Abs. 2 ZGB nicht genommen ist und sie bei Einstimmigkeit die Erbteilung auch in Abweichung von erblasserischen oder gesetzlichen Teilungsvorschriften vornehmen können. Der Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers hat diesem Grundsatz Rechnung zu tragen (Stephan Wolf, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, Bern 2004, S. 224 ff., mit weiteren Hinweisen; Karrer, a.a.O., N 57 zu Art. 518 ZGB; Christ, a.a.O., N 77 zu Art. 518 ZGB; Druey, Die Aufgaben des Willensvollstreckers, a.a.O., S. 11;