Seite 9 — 14 möglich, dass diese von den testamentarischen Anordnungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Bei Einstimmigkeit der Erben hat der Willensvollstrecker die Wünsche der Erben indessen trotz dieser Abweichung zu berücksichtigen. Die herrschende Lehre geht nämlich davon aus, dass den Erben auch bei Willensvollstreckung das Recht zur freien Erbteilung nach Art. 607 Abs. 2 ZGB nicht genommen ist und sie bei Einstimmigkeit die Erbteilung auch in Abweichung von erblasserischen oder gesetzlichen Teilungsvorschriften vornehmen können.