Hinzu tritt der Umstand, dass der Willensvollstrecker an Vereinbarungen der Erben über ihre zunächst umstrittene Erbenstellung und die Verteilung des Nachlasses ohnehin gebunden ist. Vorliegend wurde im Rahmen einer Ungültigkeitsklage, welche der Bruder der Erblasserin als deren gesetzlicher Erbe eingereicht hatte, eine Vereinbarung bzw. ein Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem die Stiftung Y. als eingesetzte Alleinerbin anerkannt wurde. An eine solche Vereinbarung, die die Stellung und Aufgabe des Willensvollstreckers nicht berührt, ist dieser gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn diese von den Verfügungen der Erblasserin abweicht: