Sie ist stets nur ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten Personen. Diese Frage kann nicht die Ausstellungsbehörde, sondern, wie erwähnt, nur der ordentliche Richter definitiv entscheiden (Karrer, a.a.O., N 10 vor Art. 551-559 ZGB, N 2 u. N 45 zu Art. 559 ZGB; Hans Rainer Künzle, Der Umgang des Willensvollstreckers mit Unternehmen im Nachlass, in: Künzle [Hrsg.], Willensvollstreckung – Aktuelle Rechtsprobleme, Zürich 2004, S. 9 ff.