Der Kreispräsident hat lediglich die Abwicklung des Erbgangs sicherzustellen, nicht aber materielles Recht zu entscheiden. Bei unklaren, lückenhaften oder sich widersprechenden Verfügungen bzw. Klauseln darf er nur einen provisorischen, den ordentlichen Richter nicht bindenden prima-facie-Entscheid treffen. Die Erbbescheinigung steht nach Art. 559 Abs. 1 ZGB denn auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage. Sie ist stets nur ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten Personen.