Nicht der Willensvollstrecker ist berufen, die letztwillige Verfügung auszulegen, allfällige Unklarheiten zu beseitigen, darin enthaltene Lücken zu schliessen etc. Sofern sich die Erben nicht einigen, ist dies vielmehr Aufgabe des Gerichts, und zwar des ordentlichen Richters im Rahmen der erbrechtlichen Klagen und nicht etwa des Kreispräsidenten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Erbbescheinigung. Der Kreispräsident hat lediglich die Abwicklung des Erbgangs sicherzustellen, nicht aber materielles Recht zu entscheiden.