Deshalb ist er bspw. auch zu einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB lediglich dann passivlegitimiert, soweit er seine eigene Rechtsstellung (Einsetzung bzw. Ernennung, Umfang der testamentarisch bestimmten Befugnisse oder Dauer) verteidigen muss, und nur aktivlegitimiert, um eine Feststellungsklage über die Gültigkeit seiner Ernennung zu führen oder um eine letztwillige Verfügung, welche einen anderen Willensvollstrecker vorsieht und seine Ernennung verhindert, ungültig erklären zu lassen (Künzle, Die Befugnisse des Willensvollstreckers, a.a.O., S. 53 f.; Christ, a.a.O., N 109 zu Art. 518 ZGB; Flückiger, a.a.O., S. 92).