c/bb. Wie in Erwägung 2b dargelegt, ist ein Willensvollstrecker nicht zur Prozessführung legitimiert, wenn es ausschliesslich um die Rechtsstellung der Erben geht, da die Erfüllung seiner Aufgabe dadurch nicht direkt berührt wird. Wer und in welchem Ausmass Erbe ist, spielt für die Tätigkeit des Willensvollstreckers keine Rolle (Karrer, a.a.O., N 81 zu Art. 518 ZGB). Deshalb ist er bspw. auch zu einer Ungültigkeitsklage nach Art.