Auch macht der Rekurrent nicht geltend, er werde durch die Bescheinigung in irgendeiner Art und Weise in seiner Tätigkeit behindert. Vielmehr ficht er die Erbbescheinigung an, weil er mit der Vereinbarung der Erben bzw. Vermächtnisnehmer über die Verteilung des Nachlasses nicht einverstanden ist bzw. weil er gestützt auf seine eigene Auslegung des Testaments der Ansicht ist, die Bescheinigung sei unvollständig, da noch weitere Erben vorhanden seien. Zu diesen Rügen ist der Willensvollstrecker nicht berechtigt: