Für die Klage auf Feststellung oder Aberkennung der Erbenqualität bestimmter Personen sind denn auch keine Fälle aus der Praxis bekannt, die eine Aktivlegitimation des Willensvollstreckers bejahen (Christ, a.a.O., N 110 zu Art. 518 ZGB). Die Willensvollstreckung erfüllt keine öffentlichen Interessen wie etwa den Schutz der Seite 7 — 14 Erben vor Benachteiligung (Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, a.a.O., S. 66).