Das Erbrecht im subjektiven Sinne unterliegt weder der Verwaltung des Willensvollstreckers, noch ist seine Geltendmachung eine Berufung auf einen Anspruch, welcher sich gegen den verwalteten Nachlass richtet. Die Stellung des Willensvollstreckers wird durch die Frage nach dem Erbrecht grundsätzlich nicht beeinflusst, da er ja nicht die Wahrung der Interessen eines bestimmten Erben übernimmt, sondern aller jener Erben, die sich schliesslich als wirklich berechtigte Erben herausstellen. Die Frage nach dem Erbesein ist eine höchstpersönliche Angelegenheit des Erbprätendenten; er allein kann seinen Erbanspruch geltend machen oder aber auch darauf verzichten.