O., N 81 ff. zu Art. 518 ZGB). In Erbstreitigkeiten ist das Bestehen der Erbenqualität einer Person oder der Umfang der von ihr behaupteten oder wirklich vorhandenen Erbrechtsansprüche an dem der Willensvollstreckung unterliegenden Nachlass der eigentliche Gegenstand des Streites. Die Geltendmachung des Erbrechts der Erbberechtigten fällt indessen nicht unter die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers gemäss Art. 518 ZGB auszuführen, reicht das anzuerkennende Interesse des Erblassers an der Vollziehung des letzten Willens doch nicht so weit, den Erben in der Verteidigung des eigenen Erbrechts durch die Einsetzung eines Willensvollstreckers einzuschränken oder gar zu binden.