Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der Verwaltung der Erbschaft betrauten Willensvollstrecker steht an Stelle der materiell berechtigten Erben die alleinige und ausschliessliche Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (PKG 1994 Nr. 3). In erbrechtlichen Verfahren sind die prozessualen Kompetenzen des Willensvollstreckers hingegen erheblich eingeschränkt, soweit er nicht gleichzeitig als Erbe des Nachlasses betroffen ist (Flückiger, a.a.O., S. 92 ff.; Karrer, a.a.O., N 81 ff.