b. Die Prozessführungsbefugnis eines Willensvollstreckers ist in dem Sinne exklusiv, als sie die Erben soweit von der Prozessführung ausschliesst, als diesen vom materiellen Recht die Verfügungsmacht entzogen und auf den Willensvollstrecker übertragen wurde. Der Umfang der Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers leitet sich in diesem Sinn von der materiellen Rechtsstellung ab (Hans Rainer Künzle, Die Befugnisse des Willensvollstreckers, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 21 ff., S. 48 f.; Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und USamerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 369 u. 371; Karrer, a.a.O., N 68 zu Art. 518 ZGB).