Dass der Willensvollstrecker die Teilung auszuführen hat, bedeutet nicht, dass er die Erbteilung ohne Zutun der Erben selbständig bzw. autoritativ vornehmen und rechtskräftig abschliessen kann. Vielmehr hat er die Erbteilung lediglich vorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrags zu vollziehen; die Erbteilung selbst ist aber kein Akt des Willensvollstreckers, sondern Sache der Erben bzw. des Gerichts. Gegen Erben, die unter sich über die Art der Teilung einig sind, kann der Willensvollstrecker nichts vorkehren (Karrer, a.a.O., N 52 zu Art. 518 ZGB, mit weiteren Hinweisen;