Die Kompetenzen des Willensvollstreckers sind rechtlich sehr weitreichend. Zwar hat er keine materiell-rechtliche Beteiligung und keine dinglichen Rechte am Nachlass, aber das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungsund Verfügungsrecht darüber, währenddessen die diesbezüglichen Rechte der Erben sistiert sind. Der Willensvollstrecker kann alle Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind.