b. In seinem Rekurs stellt der Rekurrent den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung. Art. 12 Abs. 2 EGzZGB sieht diese Möglichkeit grundsätzlich vor. Allerdings besteht hierfür in casu kein Anlass. Der Sachverhalt ist aufgrund der Akten hinreichend geklärt, und die Parteien konnten ihre Standpunkte in den Rechtsschriften umfassend darlegen. Hinzu kommt, dass reine Rechtsfragen zu prüfen sind. Unter diesen Umständen sind von einer mündlichen Parteiverhandlung keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende Antrag des Rekurrenten abgewiesen wird.