1a. Entscheide des Kreispräsidenten betreffend Sicherung des Erbgangs und Ausstellung der Erbbescheinigung im Sinne von Art. 9 Ziff. 5 EGzZGB können gestützt auf Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Rekurs von X. vom 26. Februar 2010 wurde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.