Der Kreispräsident Fünf Dörfer verwies in seiner Stellungnahme vom 22. März 2010 im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ebenfalls am 22. März 2010 ging die Rekursantwort der Stiftung Y. ein. Sie beantragt, die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 4 des Rekurrenten seien abzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Rekurrenten aufzuerlegen und dieser sei auch zu verpflichten, der Rekursgegnerin 2 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. AZ. beantragt in seiner Stellungnahme vom 22. April 2010, die Rechtsbegehren Ziff.