4. Eventualiter sei festzustellen, dass der Willensvollstrecker mit seinen Bemühungen um Feststellung der Erben im Nachlass von A., namentlich mit seinen Eingaben an das Kreispräsidium vom 16. Juli 2009 und 14. August 2009, keine Pflichtverletzungen begangen hat. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Rekursgegnerin." Zudem stellte der Rekurrent den prozessualen Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung.