Der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer sei anzuweisen, die Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 zu annullieren und einzuziehen und eine Erbbescheinigung lautend auf die Erben auszustellen, soweit sie gemäss Ziff. 2 vorstehend ermittelt werden konnten. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass der Willensvollstrecker mit seinen Bemühungen um Feststellung der Erben im Nachlass von A., namentlich mit seinen Eingaben an das Kreispräsidium vom 16. Juli 2009 und 14. August 2009, keine Pflichtverletzungen begangen hat.