Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, eine andere Erbbescheinigung ausstellen zu müssen. Das Kreisamt habe zudem weder die Pflicht noch Anlass dazu, nach Erben der grosselterlichen Parentel zu suchen, sondern würde seine Kompetenzen überschreiten, wenn es dem diesbezüglichen Aufruf des Willensvollstreckers folgen würde. Da dies soweit erkenntlich auch Seite 3 — 14 nicht im Interesse der Erblasserin sein könne, verstosse der Willensvollstrecker gegen seine Pflichten. Als Aufsichtsbehörde liege es am Kreispräsidenten, den Willensvollstrecker hierfür abzumahnen und ihn an seine Pflichten zu erinnern.