Der Kreispräsident führte im Wesentlichen aus, das Kreisamt habe auf Verlangen eines Erben eine Erbbescheinigung ausgestellt, nachdem sich die Erben in einer Vereinbarung geeinigt hätten. Sowohl der Wortlaut des Testaments als auch die Vereinbarung unter den Erben, welche das Testament so verstanden haben wollten, dass die Stiftung Y. Alleinerbin sei, sprächen für die Richtigkeit der Erbbescheinigung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, eine andere Erbbescheinigung ausstellen zu müssen.