E. Der Kreispräsident Fünf Dörfer entschied mit Verfügung vom 5. Februar 2010, mitgeteilt am 5. Februar 2010, wie folgt: "1. Den Anträgen des Willensvollstreckers wird nicht stattgegeben. 2. Die kreisamtlichen Kosten von CHF 1'200.00 fallen zu Lasten des Gesuchstellers. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)"