Die erwähnte Stiftung verpflichtete sich, AZ. aus dem Nachlass von A. eine Zahlung von Fr. 250'000.-- brutto zu leisten sowie verschiedene Vermächtnisse auszurichten, nämlich je Fr. 100'000.-- an BZ. und CZ. sowie je Fr. 50'000.-- an drei gemäss Testament begünstigte Institutionen. Gestützt auf diese Übereinkunft beantragte der Rechtsvertreter der Stiftung dem