und übergab die Erbschaft dem Willensvollstrecker. C. Mit Vermittlungsbegehren vom 12. Dezember 2008 instanzierte AZ. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer gegen die letztwillige Verfügung von A. eine Anfechtungsklage, wobei er unter anderem die Formungültigkeit des Testaments geltend machte. Am 26. April 2009 bzw. 11. Mai 2009 schlossen die Stiftung Y. einerseits und AZ., BZ. und CZ. anderseits eine Vereinbarung, mit dem Zweck, eine prozessuale Auseinandersetzung zu vermeiden. In der Vereinbarung anerkannte AZ. die Gültigkeit des Nottestaments von A. und die Stellung der Stiftung Y. als eingesetzte Alleinerbin. Die erwähnte Stiftung verpflichtete sich, AZ.