B. Am 19. Mai 2008 traf der Kreispräsident Fünf Dörfer eine Verfügung betreffend Siegelung der Erbschaft gemäss Art. 552 ZGB und Art. 74 EGzZGB sowie Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 553 ZGB. Die amtliche Eröffnung des Testaments von A. erfolgte am 27. Mai 2008, was der Kreispräsident AZ., BZ. sowie CZ., dem Willensvollstrecker, der Stiftung Y. sowie weiteren durch das Testament Begünstigten mit Verfügung vom 28. Mai 2008 mitteilte. An diesem Tag ordnete er zudem eine Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 ZGB an, wobei er den Willensvollstrecker X. als Erbschaftsverwalter einsetzte. Mit Verfügung vom 8. April 2009 hob der Kreispräsident Fünf Dörfer die Erbschaftsverwaltung wieder auf