hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Am 16. Mai 2008 verschied im Spital in B. A., zuletzt wohnhaft gewesen in D.. Die Genannte war am C. geboren worden, ledig sowie kinderlos und hinterliess als nächsten Verwandten ihren Bruder AZ.. Kurz vor ihrem Tod, am 14. Mai 2008, hatte A. in einem Nottestament über ihren Nachlass verfügt. Dabei liess sie sich vor mehreren Zeugen ihr Testament vorlesen und erklärte durch Nicken und mündliches Bejahen ihr Einverständnis mit dessen Inhalt. Im erwähnten Testament verfügte sie im Wesentlichen, dass ihr Bruder AZ.