{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-51_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_51", "Checksum": "22c93e22a567b64d9c85a1b423c28a7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.05.2010 ERZ 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:03", "Checksum": "1d77b47cba970f7241444eff183b21f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51\nRegeste:\nAnnullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht\n\n Seite 12 — 14\nDen Gesuchsgegnern wurde im vorinstanzlichen Verfahren keine\naussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Darauf kommen die\nRekursgegner AZ. sowie BZ. und CZ. im Rekursverfahren zurück, indem sie auch\nfür das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer eine aussergerichtliche\nEntschädigung beantragen. Dies geht nicht an. Wären die Genannten mit dem\nEntscheid des Kreispräsidenten, welcher ihnen keine aussergerichtliche\nEntschädigung zusprach, nicht einverstanden gewesen, hätten sie diesen Punkt\nselbständig anfechten müssen. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es\ndeshalb dabei, dass keine aussergerichtlichen Entschädigungen auszurichten\nsind.\n\nb. Die vollumfängliche Abweisung des Rekurses von X. führt zur\nKostenauflage an den Rekurrenten. Da er in der Sache zur Prozessführung nicht\nlegitimiert war und als Willensvollstrecker somit unnötige Kosten verursachte,\nwäre es auch in zweiter Instanz unbillig, die Verfahrenskosten dem Nachlass zu\nüberbinden. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen daher persönlich zu Lasten\ndes Willensvollstreckers. Zudem hat X. die Rekursgegner für das Rekursverfahren\nausseramtlich zu entschädigen. Als angemessen erscheint hierbei für die Stiftung\nY. eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- inkl. MwSt., für AZ. eine Entschädigung\nvon Fr. 500.-- inkl. MwSt. und für BZ. und CZ. eine solche von insgesamt Fr. 500.-\n- inkl. MwSt. Die Entschädigungen für die Rekursgegner Z. tiefer anzusetzen als\njene an die Stiftung Y. rechtfertigt sich dadurch, dass sich die ersteren praktisch\nausschliesslich den Ausführungen des Rechtsvertreters der Stiftung\nangeschlossen haben.\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2 Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- inklusive Schreibgebühr\ngehen zu Lasten des X., welcher die Stiftung Y., mit Fr. 1'200.-- inkl. MwSt.,\nAZ. mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. und BZ. und CZ. mit insgesamt Fr. 500.-- inkl.\nMwSt. aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}