{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-51_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_51", "Checksum": "22c93e22a567b64d9c85a1b423c28a7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.05.2010 ERZ 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:03", "Checksum": "1d77b47cba970f7241444eff183b21f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51\nRegeste:\nAnnullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht\n\n Seite 10 — 14\ngegenüber, um ihnen den Entscheid über die Erhebung erbrechtlicher Ansprüche\nzu ermöglichen. Den Willensvollstrecker trifft indes keine aktive Informationspflicht,\nweshalb er auch nicht die Aufgabe hat, alle Personen, die als potentielle Kläger für\nErbschafts-, Herabsetzungs- und Ausgleichsansprüche in Frage kämen, über die\nKlagemöglichkeiten zu informieren und ihnen die für die Wahrnehmung ihrer\nRechte erforderlichen tatbestandlichen und rechtlichen Hinweise von sich aus und\nungefragt zu geben (Christ, a.a.O., N 34 zu Art. 518 ZGB). In diesem Sinn ist X.\nnicht legitimiert, die Unvollständigkeit der vorliegenden Erbbescheinigung geltend\nzu machen und vom Kreispräsidenten Nachforschungen über Erben der\ngrosselterlichen Parentel bzw. gestützt darauf die Abänderung der\nErbbescheinigung zu verlangen.\n\nAbgesehen davon gilt es auch im Zusammenhang mit der Frage der\nErbenermittlung zu beachten, welches Verfahren vorliegend zur Diskussion steht.\nEin Anlass, nach weiteren Erben von A. zu suchen, bestände allenfalls dann,\nwenn zum einen das Testament als gültig zu qualifizieren wäre – bei dessen\nUngültigkeit käme AZ. als einziger gesetzlicher Erbe der elterlichen Parentel zum\nZug – und wenn zum anderen die Auslegung des gültigen Testaments ergeben\nwürde, dass der Stiftung Y. nicht die Stellung einer eingesetzten Erbin, sondern\nlediglich diejenige einer Vermächtnisnehmerin zukommen würde. Die eingehende\nAbklärung dieser Frage bzw. der definitive Entscheid darüber obliegt indes dem\nordentlichen Richter und nicht dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer im vorliegenden\nVerfahren. Dessen gestützt auf eine prima-facie-Würdigung des Testaments und\nder im Ungültigkeitsprozess geschlossenen Vereinbarung gezogener Schluss,\ndass der erwähnten Stiftung die Stellung als eingesetzte Alleinerbin zukommt und\ninfolgedessen kein Anlass besteht, nach weiteren Erben, nämlich solchen der\ngrosselterlichen Parentel, zu suchen, ist nicht zu beanstanden. Die zuständige\nBehörde darf im konkreten Fall aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung des\nTestaments und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips die Grenzen\nbei der Ermittlung gesetzlicher Erben bestimmen (Frank Emmel, in: Abt/Weibel\n[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N 2 zu Art. 555 ZGB).\n\nd. Im Ergebnis steht fest, dass der Kreispräsident Fünf Dörfer die Begehren\ndes Willensvollstreckers vom 14. August 2009 zu Recht abgewiesen hat. Auch die\nZiffern 1-3 der Rekursbegehren sind mangels Sachlegitimation des\nWillensvollstreckers abzuweisen.\n\nUnter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Rekurs rechtzeitig eingereicht\nwurde und der Willensvollstrecker die Erbbescheinigung nicht ohnehin innert der\n\nSeite 11 — 14\nFrist von 20 Tagen seit Kenntnisnahme gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB hätte\nanfechten müssen.\n\n3a. Neben der Abweisung der Rechtsbegehren des Willensvollstreckers\nermahnte der Kreispräsident den Genannten in der angefochtenen Verfügung\nhinsichtlich seiner Pflichten und forderte ihn im Wesentlichen auf, sich auf seine\nAufgaben zu beschränken und nicht in Bereichen tätig zu werden, für welche ihm\nohnehin die Zuständigkeit fehle. Der Rekurrent wehrt sich im vorliegenden\nVerfahren gegen diese Vorwürfe und verlangt die gerichtliche Feststellung, dass\ner mit seinen Bemühungen um Feststellung der Erben im Nachlass von A.,\nnamentlich mit seinen Eingaben an das Kreispräsidium, keine Pflichtverletzungen\nbegangen habe.\n\nb. Nach Art. 83 Abs. 1 EGzZGB ist der Kreispräsident Aufsichtsbehörde über\nden Willensvollstrecker. Die Frage, ob der Kreispräsident bei Pflichtverletzungen\ndes Willensvollstreckers auch von Amtes wegen einschreiten kann, ist umstritten,\nwird von der Lehre aber mehrheitlich bejaht (PKG 2003 Nr. 34, S. 175; Karrer,\na.a.O., N 98 zu Art. 518 ZGB; Christ, a.a.O., N 90 zu Art. 518 ZGB, je mit weiteren\nHinweisen). Der vorliegende Fall ist insoweit besonders, als der Kreispräsident als\nAufsichtsbehörde durch ein an ihn gerichtetes Gesuch des Willensvollstreckers\nauf das in seinen Augen unkorrekte Verhalten desselben aufmerksam wurde.\nUnter diesen Umständen durfte der Kreispräsident den Willensvollstrecker ohne\nweiteres – ja war es vielmehr seine Pflicht – auf die Unzulässigkeit bzw.\nUnangemessenheit seines Vorgehens hinweisen und ihn an seine Aufgaben\nerinnern. Im Rekursverfahren bestätigte sich, dass der Willensvollstrecker über\nseine Zuständigkeit hinaus handelt und so die Erbteilung unbegründet verzögert,\nwas zweifellos eine Pflichtverletzung darstellt. Auf eine formelle Rüge hat der\nKreispräsident verzichtet. Seine Feststellungen sind aber in jedem Fall richtig, so\ndass kein Grund besteht, diese gemäss dem Rechtsbegehren Ziffer 4 des\nRekurrenten zurückzunehmen. Der Rekurs ist daher auch in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n4a. Der Kreispräsident Fünf Dörfer hat in seiner Verfügung vom 5. Februar\n2010 die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller, das heisst dem Willensvollstrecker\npersönlich und nicht etwa dem Nachlass, auferlegt. Dies wird vom Rekurrenten mit\nkeinem Wort gerügt. Da der Rekurs abgewiesen wird und infolgedessen kein\nAnlass besteht, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der\ngesuchsgegnerischen Seite zu überbinden, hat es mit der erwähnten\nKostenregelung sein Bewenden.\n\n"}