{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-51_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_51", "Checksum": "22c93e22a567b64d9c85a1b423c28a7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.05.2010 ERZ 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:03", "Checksum": "1d77b47cba970f7241444eff183b21f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51\nRegeste:\nAnnullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht\n\n Seite 8 — 14\nvon Todes wegen zukommt (Christ, a.a.O., N 3 zu Art. 518 ZGB; Karrer, a.a.O., N\n19 zu Art. 518 ZGB; Peter Breitschmid, Behördliche Aufsicht über den\nWillensvollstrecker, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern\n2001, S. 149 ff., S. 176). Nicht der Willensvollstrecker ist berufen, die letztwillige\nVerfügung auszulegen, allfällige Unklarheiten zu beseitigen, darin enthaltene\nLücken zu schliessen etc. Sofern sich die Erben nicht einigen, ist dies vielmehr\nAufgabe des Gerichts, und zwar des ordentlichen Richters im Rahmen der\nerbrechtlichen Klagen und nicht etwa des Kreispräsidenten im Zusammenhang mit\nder Ausstellung der Erbbescheinigung. Der Kreispräsident hat lediglich die\nAbwicklung des Erbgangs sicherzustellen, nicht aber materielles Recht zu\nentscheiden. Bei unklaren, lückenhaften oder sich widersprechenden Verfügungen\nbzw. Klauseln darf er nur einen provisorischen, den ordentlichen Richter nicht\nbindenden prima-facie-Entscheid treffen. Die Erbbescheinigung steht nach Art.\n559 Abs. 1 ZGB denn auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage. Sie ist stets nur ein provisorischer Legitimationsausweis\nohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten\nPersonen. Diese Frage kann nicht die Ausstellungsbehörde, sondern, wie\nerwähnt, nur der ordentliche Richter definitiv entscheiden (Karrer, a.a.O., N 10 vor\nArt. 551-559 ZGB, N 2 u. N 45 zu Art. 559 ZGB; Hans Rainer Künzle, Der Umgang\ndes Willensvollstreckers mit Unternehmen im Nachlass, in: Künzle [Hrsg.],\nWillensvollstreckung – Aktuelle Rechtsprobleme, Zürich 2004, S. 9 ff., S. 32), was\nauch vom Rekurrenten selbst anerkannt wird, hält er doch fest, die von der\nVorinstanz ausgestellte Erbbescheinigung sei ohne Einfluss auf die Qualifikation\nder Rechtsstellung der Stiftung Y., da ihr keine materiell-rechtliche Bedeutung\nzukomme. In jedem Fall aber ist der Kreispräsident für eine eingehende\nInterpretation des Testaments – wie es der Rekurrent offensichtlich wünscht – von\nvornherein die falsche Instanz.\n\nHinzu tritt der Umstand, dass der Willensvollstrecker an Vereinbarungen der\nErben über ihre zunächst umstrittene Erbenstellung und die Verteilung des\nNachlasses ohnehin gebunden ist. Vorliegend wurde im Rahmen einer\nUngültigkeitsklage, welche der Bruder der Erblasserin als deren gesetzlicher Erbe\neingereicht hatte, eine Vereinbarung bzw. ein Vergleich geschlossen, in welchem\nunter anderem die Stiftung Y. als eingesetzte Alleinerbin anerkannt wurde. An eine\nsolche Vereinbarung, die die Stellung und Aufgabe des Willensvollstreckers nicht\nberührt, ist dieser gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn diese von den\nVerfügungen der Erblasserin abweicht: Der Willensvollstrecker hat sich im\nRahmen seiner Tätigkeit nach den Wünschen der Erben zu erkundigen. Es ist\n\nSeite 9 — 14\nmöglich, dass diese von den testamentarischen Anordnungen oder von den\ngesetzlichen Bestimmungen abweichen. Bei Einstimmigkeit der Erben hat der\nWillensvollstrecker die Wünsche der Erben indessen trotz dieser Abweichung zu\nberücksichtigen. Die herrschende Lehre geht nämlich davon aus, dass den Erben\nauch bei Willensvollstreckung das Recht zur freien Erbteilung nach Art. 607 Abs. 2\nZGB nicht genommen ist und sie bei Einstimmigkeit die Erbteilung auch in\nAbweichung von erblasserischen oder gesetzlichen Teilungsvorschriften\nvornehmen können. Der Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers hat diesem\nGrundsatz Rechnung zu tragen (Stephan Wolf, Grundfragen der Auflösung der\nErbengemeinschaft, Bern 2004, S. 224 ff., mit weiteren Hinweisen; Karrer, a.a.O.,\nN 57 zu Art. 518 ZGB; Christ, a.a.O., N 77 zu Art. 518 ZGB; Druey, Die Aufgaben\ndes Willensvollstreckers, a.a.O., S. 11; Künzle, Der Umgang des\nWillensvollstreckers mit Unternehmen im Nachlass, a.a.O., S. 32; Peter\nBreitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in:\nDruey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 109\nff., S. 145; Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 16\nNr. 61; Claude Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. Zürich\n1985, S. 25 f.). Als rechtswidrig oder unsittlich – was von gewissen Autoren als\nGrund genannt wird, die Wünsche der Erben selbst bei Einstimmigkeit nicht zu\nberücksichtigen – kann die besagte Vereinbarung ohne Zweifel nicht bezeichnet\nwerden, was vom Rekurrenten denn zu Recht auch nicht behauptet wird.\n\nc/cc. Wie in den Erwägungen 2b und 2c/aa dargelegt wurde, kommt einem\nWillensvollstrecker dort die Prozessführungsbefugnis zu, wo seine Aufgaben\ngemäss materiellem Recht tangiert sind. Zu Rechtsmitteln gegen\nErbbescheinigungen ist er aktivlegitimiert, wenn seine eigene Rechtsstellung –\nseine Einsetzung, Stellung oder Funktion – betroffen ist. Da die Funktion bzw. der\nTätigkeitsbereich des Willensvollstreckers von der Frage, ob eine\nErbbescheinigung alle Erben umfasst, nicht betroffen ist, fehlt X. in casu das\nrechtliche Interesse an Nachforschungen nach weiteren Erben, insbesondere\nnachdem sich der einzige gesetzliche Erbe aus der zweiten Parentel und die vom\nTestament betroffenen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des\nUngültigkeitsprozesses vergleichsweise geeinigt haben. Es ist nicht Aufgabe des\nWillensvollstreckers, stellvertretend für Dritte, die am Nachlass unter Umständen\nbessere Rechte als die in der Erbbescheinigung aufgeführten Erben haben,\nRechte geltend zu machen. Vorliegend strebt der Willensvollstrecker mit seinem\nBegehren zwar nicht direkt die Geltendmachung der Rechte allfälliger weiterer\nErben an, immerhin aber die Bekanntmachung des Nottestaments diesen\n\n"}