{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-51_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_51", "Checksum": "22c93e22a567b64d9c85a1b423c28a7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.05.2010 ERZ 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:03", "Checksum": "1d77b47cba970f7241444eff183b21f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51\nRegeste:\nAnnullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht\n\n Seite 6 — 14\nAls Verwalter und Vertreter des Nachlasses ist der Willensvollstrecker zu\nsämtlichen Prozessen, die den Bestand des Nachlasses betreffen, aktiv- und\npassivlegitimiert (Andreas Flückiger, Der Umgang des Willensvollstreckers mit\nanfechtbaren, nichtigen und unklaren Verfügungen von Todes wegen, in: Künzle\n[Hrsg.], Willensvollstreckung – Aktuelle Rechtsprobleme, Zürich 2004, S. 75 ff., S.\n91; Karrer, a.a.O., N 76 ff. zu Art. 518 ZGB). Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der\nVerwaltung der Erbschaft betrauten Willensvollstrecker steht an Stelle der\nmateriell berechtigten Erben die alleinige und ausschliessliche\nProzessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (PKG 1994 Nr. 3).\nIn erbrechtlichen Verfahren sind die prozessualen Kompetenzen des\nWillensvollstreckers hingegen erheblich eingeschränkt, soweit er nicht gleichzeitig\nals Erbe des Nachlasses betroffen ist (Flückiger, a.a.O., S. 92 ff.; Karrer, a.a.O., N\n81 ff. zu Art. 518 ZGB). In Erbstreitigkeiten ist das Bestehen der Erbenqualität\neiner Person oder der Umfang der von ihr behaupteten oder wirklich vorhandenen\nErbrechtsansprüche an dem der Willensvollstreckung unterliegenden Nachlass\nder eigentliche Gegenstand des Streites. Die Geltendmachung des Erbrechts der\nErbberechtigten fällt indessen nicht unter die Aufgabe, die letztwilligen\nVerfügungen des Erblassers gemäss Art. 518 ZGB auszuführen, reicht das\nanzuerkennende Interesse des Erblassers an der Vollziehung des letzten Willens\ndoch nicht so weit, den Erben in der Verteidigung des eigenen Erbrechts durch die\nEinsetzung eines Willensvollstreckers einzuschränken oder gar zu binden. Das\nErbrecht im subjektiven Sinne unterliegt weder der Verwaltung des\nWillensvollstreckers, noch ist seine Geltendmachung eine Berufung auf einen\nAnspruch, welcher sich gegen den verwalteten Nachlass richtet. Die Stellung des\nWillensvollstreckers wird durch die Frage nach dem Erbrecht grundsätzlich nicht\nbeeinflusst, da er ja nicht die Wahrung der Interessen eines bestimmten Erben\nübernimmt, sondern aller jener Erben, die sich schliesslich als wirklich berechtigte\nErben herausstellen. Die Frage nach dem Erbesein ist eine höchstpersönliche\nAngelegenheit des Erbprätendenten; er allein kann seinen Erbanspruch geltend\nmachen oder aber auch darauf verzichten. Daraus ergibt sich, dass das Erbrecht\nund die Feststellung der Erbberechtigung nicht in den Geschäftskreis des\nWillensvollstreckers fallen und somit auch nicht Objekt eines durch ihn zu\nerledigenden Prozesses sein können (Hansjürg Bracher, Der Willensvollstrecker,\ninsbesondere im zürcherischen Zivilprozessrecht, Zürich 1965, S. 116 f.). Für die\nKlage auf Feststellung oder Aberkennung der Erbenqualität bestimmter Personen\nsind denn auch keine Fälle aus der Praxis bekannt, die eine Aktivlegitimation des\nWillensvollstreckers bejahen (Christ, a.a.O., N 110 zu Art. 518 ZGB). Die\nWillensvollstreckung erfüllt keine öffentlichen Interessen wie etwa den Schutz der\n\nSeite 7 — 14\nErben vor Benachteiligung (Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen\nund US-amerikanischen Recht, a.a.O., S. 66).\n\nc/aa. Im vorliegenden Fall wird die Erbbescheinigung des Kreispräsidenten Fünf\nDörfer vom 9. Juni 2009 angefochten. Zu Rechtsmitteln gegen\nErbbescheinigungen ist ein Willensvollstrecker aktivlegitimiert, soweit seine eigene\nRechtsstellung betroffen ist, es also um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion\ngeht (Karrer, a.a.O., N 85 zu Art. 518 ZGB; Künzle, Die Befugnisse des\nWillensvollstreckers, a.a.O., S. 51). Dem Willensvollstrecker steht somit etwa dann\ndie Befugnis zu, gegen unrichtig ausgestellte Erbbescheinigungen vorzugehen,\nwenn er dadurch in seiner eigenen Tätigkeit behindert würde, wie im Verkehr mit\nBanken, bei der Übertragung von Liegenschaften, bei der Ausrichtung von\nVermächtnissen etc. Vorliegend geht es indes nicht um die Einsetzung, Stellung\noder Funktion von X., weist ihn die Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 doch\nexplizit als Willensvollstrecker aus. Auch macht der Rekurrent nicht geltend, er\nwerde durch die Bescheinigung in irgendeiner Art und Weise in seiner Tätigkeit\nbehindert. Vielmehr ficht er die Erbbescheinigung an, weil er mit der Vereinbarung\nder Erben bzw. Vermächtnisnehmer über die Verteilung des Nachlasses nicht\neinverstanden ist bzw. weil er gestützt auf seine eigene Auslegung des\nTestaments der Ansicht ist, die Bescheinigung sei unvollständig, da noch weitere\nErben vorhanden seien. Zu diesen Rügen ist der Willensvollstrecker nicht\nberechtigt:\n\nc/bb. Wie in Erwägung 2b dargelegt, ist ein Willensvollstrecker nicht zur\nProzessführung legitimiert, wenn es ausschliesslich um die Rechtsstellung der\nErben geht, da die Erfüllung seiner Aufgabe dadurch nicht direkt berührt wird. Wer\nund in welchem Ausmass Erbe ist, spielt für die Tätigkeit des Willensvollstreckers\nkeine Rolle (Karrer, a.a.O., N 81 zu Art. 518 ZGB). Deshalb ist er bspw. auch zu\neiner Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB lediglich dann passivlegitimiert, soweit\ner seine eigene Rechtsstellung (Einsetzung bzw. Ernennung, Umfang der\ntestamentarisch bestimmten Befugnisse oder Dauer) verteidigen muss, und nur\naktivlegitimiert, um eine Feststellungsklage über die Gültigkeit seiner Ernennung\nzu führen oder um eine letztwillige Verfügung, welche einen anderen\nWillensvollstrecker vorsieht und seine Ernennung verhindert, ungültig erklären zu\nlassen (Künzle, Die Befugnisse des Willensvollstreckers, a.a.O., S. 53 f.; Christ,\na.a.O., N 109 zu Art. 518 ZGB; Flückiger, a.a.O., S. 92).\n\nIn diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dem\nWillensvollstrecker keine Befugnis zur authentischen Interpretation der Verfügung\n\n"}