{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-51_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_51", "Checksum": "22c93e22a567b64d9c85a1b423c28a7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.05.2010 ERZ 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:03", "Checksum": "1d77b47cba970f7241444eff183b21f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51\nRegeste:\nAnnullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht\n\n2. Der Rekurrent verlangte vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer die Aufhebung\nder Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009, die Ermittlung weiterer Erben von A. sel.\nund das anschliessende Ausstellen einer neuen Erbbescheinigung. Diese Ziele\nstrebt er auch im Rekursverfahren an. Nachfolgend ist zu prüfen, ob X. als\nWillensvollstrecker überhaupt legitimiert ist, solche Begehren zu stellen.\n\na. Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere\nhandlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art.\n517 Abs. 1 ZGB). Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts\nanderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.\nSie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als\nbeauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen,\n\nSeite 5 — 14\ndie Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser\ngetroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art.\n518 Abs. 1 und 2 ZGB). Ziel der Willensvollstreckung ist die Verteilung des\nNachlasses unter die Erben, das heisst die Vorbereitung und der Vollzug der\nErbteilung. Die Kompetenzen des Willensvollstreckers sind rechtlich sehr\nweitreichend. Zwar hat er keine materiell-rechtliche Beteiligung und keine\ndinglichen Rechte am Nachlass, aber das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungsund Verfügungsrecht darüber, währenddessen die diesbezüglichen Rechte der\nErben sistiert sind. Der Willensvollstrecker kann alle Rechtshandlungen\nvornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Er hat einen\ngrossen Ermessensspielraum, muss dabei aber auf die schutzwürdigen Interessen\naller Beteiligter Rücksicht nehmen, unparteiisch sein und bei unklarem evtl.\nungültigem Testament grosse Zurückhaltung üben (Martin Karrer, in:\nHonsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB II, Art. 457–977 ZGB,\nArt. 1–61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 13 f. zu Art. 518 ZGB; zu den Rechten\nund Pflichten des Willensvollstreckers vgl. auch Bernhard Christ, in: Abt/Weibel\n[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N 20 ff. zu Art. 518 ZGB).\n\nDass der Willensvollstrecker die Teilung auszuführen hat, bedeutet nicht, dass er\ndie Erbteilung ohne Zutun der Erben selbständig bzw. autoritativ vornehmen und\nrechtskräftig abschliessen kann. Vielmehr hat er die Erbteilung lediglich\nvorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrags zu vollziehen; die\nErbteilung selbst ist aber kein Akt des Willensvollstreckers, sondern Sache der\nErben bzw. des Gerichts. Gegen Erben, die unter sich über die Art der Teilung\neinig sind, kann der Willensvollstrecker nichts vorkehren (Karrer, a.a.O., N 52 zu\nArt. 518 ZGB, mit weiteren Hinweisen; Jean Nicolas Druey, Die Aufgaben des\nWillensvollstreckers, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern\n2001, S. 1 ff., S. 11).\n\nb. Die Prozessführungsbefugnis eines Willensvollstreckers ist in dem Sinne\nexklusiv, als sie die Erben soweit von der Prozessführung ausschliesst, als diesen\nvom materiellen Recht die Verfügungsmacht entzogen und auf den\nWillensvollstrecker übertragen wurde. Der Umfang der Prozessführungsbefugnis\ndes Willensvollstreckers leitet sich in diesem Sinn von der materiellen\nRechtsstellung ab (Hans Rainer Künzle, Die Befugnisse des Willensvollstreckers,\nin: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 21 ff., S. 48 f.;\nHans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und USamerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 369 u. 371; Karrer, a.a.O., N 68 zu Art.\n518 ZGB).\n\n"}