{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-51_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_51", "Checksum": "22c93e22a567b64d9c85a1b423c28a7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.05.2010 ERZ 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:03", "Checksum": "1d77b47cba970f7241444eff183b21f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51\nRegeste:\nAnnullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht\n\nDie Stiftung Y. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2009 die\nvollumfängliche Abweisung dieser Anträge, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten des Willensvollstreckers. Dieselben Anträge\nstellten AZ. sowie BZ. und CZ. in ihren Stellungnahmen vom 9. Oktober 2009.\n\nE. Der Kreispräsident Fünf Dörfer entschied mit Verfügung vom 5. Februar\n2010, mitgeteilt am 5. Februar 2010, wie folgt:\n\"1. Den Anträgen des Willensvollstreckers wird nicht stattgegeben.\n2. Die kreisamtlichen Kosten von CHF 1'200.00 fallen zu Lasten des\nGesuchstellers.\n3. (Rechtsmittelbelehrung)\n4. (Mitteilung)\"\n\nDer Kreispräsident führte im Wesentlichen aus, das Kreisamt habe auf Verlangen\neines Erben eine Erbbescheinigung ausgestellt, nachdem sich die Erben in einer\nVereinbarung geeinigt hätten. Sowohl der Wortlaut des Testaments als auch die\nVereinbarung unter den Erben, welche das Testament so verstanden haben\nwollten, dass die Stiftung Y. Alleinerbin sei, sprächen für die Richtigkeit der\nErbbescheinigung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, eine andere\nErbbescheinigung ausstellen zu müssen. Das Kreisamt habe zudem weder die\nPflicht noch Anlass dazu, nach Erben der grosselterlichen Parentel zu suchen,\nsondern würde seine Kompetenzen überschreiten, wenn es dem diesbezüglichen\nAufruf des Willensvollstreckers folgen würde. Da dies soweit erkenntlich auch\n\nSeite 3 — 14\nnicht im Interesse der Erblasserin sein könne, verstosse der Willensvollstrecker\ngegen seine Pflichten. Als Aufsichtsbehörde liege es am Kreispräsidenten, den\nWillensvollstrecker hierfür abzumahnen und ihn an seine Pflichten zu erinnern.\n\nF. Gegen diese Verfügung reichte X. mit Eingabe vom 26. Februar 2010 beim\nEinzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Rekurs ein. Er stellt folgende\nRechtsbegehren:\n\"1. Die Verfügung des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 5. Februar 2010\n(Prot. Nr. 08.90/08.3019) sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer sei anzuweisen, die Erben\nim Nachlass von A., geb. C., gest. 16. Mai 2008, wohnhaft gewesen\nE., D., zu ermitteln und diesen Erben das Testament vom 14. Mai\n2008 zu eröffnen.\n3. Der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer sei anzuweisen, die\nErbbescheinigung vom 9. Juni 2009 zu annullieren und einzuziehen\nund eine Erbbescheinigung lautend auf die Erben auszustellen, soweit\nsie gemäss Ziff. 2 vorstehend ermittelt werden konnten.\n4. Eventualiter sei festzustellen, dass der Willensvollstrecker mit seinen\nBemühungen um Feststellung der Erben im Nachlass von A.,\nnamentlich mit seinen Eingaben an das Kreispräsidium vom 16. Juli\n2009 und 14. August 2009, keine Pflichtverletzungen begangen hat.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich\nMehrwertsteuer) zu Lasten der Rekursgegnerin.\"\n\nZudem stellte der Rekurrent den prozessualen Antrag auf Durchführung einer\nParteiverhandlung.\n\nDer Kreispräsident Fünf Dörfer verwies in seiner Stellungnahme vom 22. März\n2010 im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.\nEbenfalls am 22. März 2010 ging die Rekursantwort der Stiftung Y. ein. Sie\nbeantragt, die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 4 des Rekurrenten seien\nabzuweisen, die Verfahrenskosten seien dem Rekurrenten aufzuerlegen und\ndieser sei auch zu verpflichten, der Rekursgegnerin 2 eine angemessene\nProzessentschädigung zu bezahlen. AZ. beantragt in seiner Stellungnahme vom\n22. April 2010, die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 des Rekurrenten seien\nabzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des\nRekurrenten. Dieselben Anträge stellen BZ. und CZ. in ihrer Stellungnahme vom\n22. April 2010.\n\nSeite 4 — 14\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie weitere\nAusführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1a. Entscheide des Kreispräsidenten betreffend Sicherung des Erbgangs und\nAusstellung der Erbbescheinigung im Sinne von Art. 9 Ziff. 5 EGzZGB können\ngestützt auf Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich\nbegründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden.\nIm Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids\nangefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 3\nEGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Rekurs von X. vom 26.\nFebruar 2010 wurde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz\neingereicht, so dass darauf einzutreten ist.\n\nb. In seinem Rekurs stellt der Rekurrent den Antrag auf Durchführung einer\nParteiverhandlung. Art. 12 Abs. 2 EGzZGB sieht diese Möglichkeit grundsätzlich\nvor. Allerdings besteht hierfür in casu kein Anlass. Der Sachverhalt ist aufgrund\nder Akten hinreichend geklärt, und die Parteien konnten ihre Standpunkte in den\nRechtsschriften umfassend darlegen. Hinzu kommt, dass reine Rechtsfragen zu\nprüfen sind. Unter diesen Umständen sind von einer mündlichen\nParteiverhandlung keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten,\nweshalb der entsprechende Antrag des Rekurrenten abgewiesen wird.\n\n"}