{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-51_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_51_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4ebfa6d08ecd4b451d649090dcf44f102e7e39e69a77a45cc01677c79df2151321ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_51", "Checksum": "22c93e22a567b64d9c85a1b423c28a7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 03.05.2010 ERZ 2010 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:03", "Checksum": "1d77b47cba970f7241444eff183b21f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2010 ERZ 2010 51\nRegeste:\nAnnullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben | ZGB Erbrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 03. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 51\n\n(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil\nvom 10. Januar 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel\n\n_____________\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco\nSpadin, Steinbrüchel Hüssy, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 05. Februar 2010, mitgeteilt\nam 05. Februar 2010, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen die\nS t i f t u n g Y . , Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Hans Wüst, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, gegen AZ.,\nGesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Anton\nHidber, Tittwiesenstrasse 29, Postfach 459, 7001 Chur, sowie gegen BZ. und CZ.,\nGesuchsgegnerinnen und Rekursgegnerinnen, beide vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, Postfach, 7001 Chur,\n\nbetreffend Annullierung Erbbescheinigung und Ermittlung der Erben,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 16. Mai 2008 verschied im Spital in B. A., zuletzt wohnhaft gewesen in\nD.. Die Genannte war am C. geboren worden, ledig sowie kinderlos und hinterliess\nals nächsten Verwandten ihren Bruder AZ.. Kurz vor ihrem Tod, am 14. Mai 2008,\nhatte A. in einem Nottestament über ihren Nachlass verfügt. Dabei liess sie sich\nvor mehreren Zeugen ihr Testament vorlesen und erklärte durch Nicken und\nmündliches Bejahen ihr Einverständnis mit dessen Inhalt. Im erwähnten\nTestament verfügte sie im Wesentlichen, dass ihr Bruder AZ. sowie seine Erben\nvon der Erbfolge ausgeschlossen werden, und ordnete die Ausrichtung\nverschiedener Vermächtnisse an, unter anderem an ihre beiden Nichten BZ. und\nCZ., die Töchter ihres Bruders AZ.. Der Restbetrag, der nach dem Verkauf ihrer\nLiegenschaft, der Ausrichtung der Vermächtnisse und der Bezahlung der Steuern\nübrig bleibt, sollte an die Stiftung Y., gehen. Schliesslich setzte A. X. als\nWillensvollstrecker ein.\n\nB. Am 19. Mai 2008 traf der Kreispräsident Fünf Dörfer eine Verfügung\nbetreffend Siegelung der Erbschaft gemäss Art. 552 ZGB und Art. 74 EGzZGB\nsowie Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 553 ZGB. Die amtliche Eröffnung\ndes Testaments von A. erfolgte am 27. Mai 2008, was der Kreispräsident AZ., BZ.\nsowie CZ., dem Willensvollstrecker, der Stiftung Y. sowie weiteren durch das\nTestament Begünstigten mit Verfügung vom 28. Mai 2008 mitteilte. An diesem Tag\nordnete er zudem eine Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 ZGB an, wobei er den\nWillensvollstrecker X. als Erbschaftsverwalter einsetzte. Mit Verfügung vom 8.\nApril 2009 hob der Kreispräsident Fünf Dörfer die Erbschaftsverwaltung wieder auf\nund übergab die Erbschaft dem Willensvollstrecker.\n\nC. Mit Vermittlungsbegehren vom 12. Dezember 2008 instanzierte AZ. beim\nKreispräsidenten Fünf Dörfer gegen die letztwillige Verfügung von A. eine\nAnfechtungsklage, wobei er unter anderem die Formungültigkeit des Testaments\ngeltend machte. Am 26. April 2009 bzw. 11. Mai 2009 schlossen die Stiftung Y.\neinerseits und AZ., BZ. und CZ. anderseits eine Vereinbarung, mit dem Zweck,\neine prozessuale Auseinandersetzung zu vermeiden. In der Vereinbarung\nanerkannte AZ. die Gültigkeit des Nottestaments von A. und die Stellung der\nStiftung Y. als eingesetzte Alleinerbin. Die erwähnte Stiftung verpflichtete sich, AZ.\naus dem Nachlass von A. eine Zahlung von Fr. 250'000.-- brutto zu leisten sowie\nverschiedene Vermächtnisse auszurichten, nämlich je Fr. 100'000.-- an BZ. und\nCZ. sowie je Fr. 50'000.-- an drei gemäss Testament begünstigte Institutionen.\nGestützt auf diese Übereinkunft beantragte der Rechtsvertreter der Stiftung dem\n\nSeite 2 — 14\nKreispräsidenten Fünf Dörfer im Namen der an der Vereinbarung beteiligten\nParteien am 11. Mai 2009 die Ausstellung einer Erbbescheinigung, lautend auf die\nStiftung Y. als Alleinerbin. Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident eine\nentsprechende Erbbescheinigung aus.\n\nD. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 erhob Willensvollstrecker X. Einwände\ngegen die Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009. Am 14. August 2009 stellte er\nbeim Kreispräsidenten Fünf Dörfer folgende Anträge:\n\"1. Es sei zu ermitteln, wie sich die Erbengemeinschaft im Nachlass von\nA., geb. C., gest. 16. Mai 2008, wohnhaft gewesen E., D. GR,\npersonell zusammensetzt, und es sei diesen Erben das Testament\nvom 14. Mai 2008 zu eröffnen.\n2. Es sei die Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 zu annullieren und\neinzuziehen und es sei eine Erbbescheinigung lautend auf die gemäss\nZiff. 1 vorstehend ermittelten Erben auszustellen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich\nMehrwertsteuer) zu Lasten der Stiftung Y. sowie von Herrn AZ..\"\n\n"}