Seite 2 — 4 es stossend, die Verfahrenskosten der betreffenden Partei zu überbinden. Vielmehr sind diese nach dem Verschuldensprinzip dem Vertreter zu überbinden (PKG 2000 Nr. 6). Die Kosten des Rekursverfahrens gehen somit zu Lasten des Z.. Sie werden unter Erteilung eines allfälligen Regressrechts an die Rekurrentin vom bezahlten Kostenvorschuss abgebucht. Seite 3 — 4 Demnach wird verfügt: 1. Der Rekurs wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.