Möglich wäre die Erteilung einer Bewilligung im Einzelfall durch den Gerichtspräsidenten, sofern der Vertreter Mandate nicht berufsmässig übernehme. Mit Schreiben vom 10. März 2010 anerkannte Z. grundsätzlich, dass er die Voraussetzungen, um als Rechtsvertreter vor Gericht aufzutreten, nicht habe. Durch die Aufforderung an den Einzelrichter, die „Kostennote“ zuzustellen, wurde der Rekurs sinngemäss zurückgezogen.