Diese ging am 18. Februar 2010 ein. Da aus dieser Vollmacht nicht hervorging, dass Z. über ein Rechtsanwaltspatent verfügt und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, wurde dieser am 09. März 2010 darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 2 des bündnerischen Anwaltsgesetzes mit gewissen Ausnahmen, welche im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, derjenige, der als Rechtsvertreter vor Gericht auftritt, im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen muss. Möglich wäre die Erteilung einer Bewilligung im Einzelfall durch den Gerichtspräsidenten, sofern der Vertreter Mandate nicht berufsmässig übernehme.