3. Da Z., der mit dem Briefkopf „Z. Notariatsbüro“ auftritt, entgegen Art. 26 ZPO keine schriftliche Vollmacht der Rekurrentin eingereicht hatte, wurde der Rechtsvertreter im Rahmen einer Belehrung über die Leistung des Kostenvorschusses am 16. Februar 2010 zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert. Diese ging am 18. Februar 2010 ein.