1. Auf Gesuch von X. verfügte der Kreispräsident-Stellvertreter Oberengadin am 02. Februar 2010, dass über den Nachlass von Y. selig ein Sicherungsinventar aufgenommen werde. Der Antrag auf Siegelung des Nachlasses wurde abgewiesen und die Kosten der Verfügung von Fr. 300.00 wurden X. unter Erteilung eines Rückgriffsrechts auf den Nachlass überbunden. 2. Gegen diese Verfügung reichte Z. im Namen von X. Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) ein und rügte insbesondere die Kostenüberbindung an die Gesuchstellerin.