{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-31_2010-03-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44eb666bca142263f482bb2738599e4372c1a430360d383b9912fc1af5be00b641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44eb666bca142263f482bb2738599e4372c1a430360d383b9912fc1af5be00b641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_31", "Checksum": "d4aef0ec7776573c10e568ab266b5b14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.03.2010 ERZ 2010 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 12.03.2010 ERZ 2010 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsinventar | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:01", "Checksum": "6c93b0723a07c99855b60d9dc3beeaef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.03.2010 ERZ 2010 31\nRegeste:\nSicherungsinventar | ZGB Erbrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 12. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 31\n\nVerfügung\nEinzelrichter am Kantonsgericht\n\nPräsident Brunner\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Rekurrentin, vertreten durch Notar Z., Lehngasse 41, 3812 Wilderswil,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten-Stellvertreters Oberengadin vom 02. Februar\n2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Rekurrentin gegen A.,\nRekursgegner, B., Rekursgegner, C., Rekursgegner, D., Rekursgegner, E.,\nRekursgegnerin, F., Rekursgegnerin sowie G., Rekursgegnerin,\n\nbetreffend Sicherungsinventar,\nwird festgestellt und in Erwägung gezogen,\n\n1. Auf Gesuch von X. verfügte der Kreispräsident-Stellvertreter\nOberengadin am 02. Februar 2010, dass über den Nachlass von Y. selig ein\nSicherungsinventar aufgenommen werde. Der Antrag auf Siegelung des\nNachlasses wurde abgewiesen und die Kosten der Verfügung von Fr. 300.00\nwurden X. unter Erteilung eines Rückgriffsrechts auf den Nachlass\nüberbunden.\n\n2. Gegen diese Verfügung reichte Z. im Namen von X. Rekurs beim\nKantonsgericht von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) ein\nund rügte insbesondere die Kostenüberbindung an die Gesuchstellerin.\n\n3. Da Z., der mit dem Briefkopf „Z. Notariatsbüro“ auftritt, entgegen Art. 26 ZPO\nkeine schriftliche Vollmacht der Rekurrentin eingereicht hatte, wurde der\nRechtsvertreter im Rahmen einer Belehrung über die Leistung des\nKostenvorschusses am 16. Februar 2010 zur Einreichung einer schriftlichen\nVollmacht aufgefordert. Diese ging am 18. Februar 2010 ein. Da aus dieser\nVollmacht nicht hervorging, dass Z. über ein Rechtsanwaltspatent verfügt und\nin einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, wurde dieser am 09. März\n2010 darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 2 des bündnerischen\nAnwaltsgesetzes mit gewissen Ausnahmen, welche im vorliegenden Fall keine\nRolle spielen, derjenige, der als Rechtsvertreter vor Gericht auftritt, im\nkantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem\nBGFA geniessen muss. Möglich wäre die Erteilung einer Bewilligung im\nEinzelfall durch den Gerichtspräsidenten, sofern der Vertreter Mandate nicht\nberufsmässig übernehme. Mit Schreiben vom 10. März 2010 anerkannte Z.\ngrundsätzlich, dass er die Voraussetzungen, um als Rechtsvertreter vor\nGericht aufzutreten, nicht habe. Durch die Aufforderung an den Einzelrichter,\ndie „Kostennote“ zuzustellen, wurde der Rekurs sinngemäss zurückgezogen.\n\n4. Z. ist weder in einem kantonalen Anwaltregister eingetragen noch verfügt er\nüber eine Einzelbewilligung zur Vertretung der Rekurrentin im vorliegenden\nVerfahren. Es mangelt ihm somit an der Postulationsfähigkeit und damit fehlt\neine Prozessvoraussetzung. Nachdem der Rekurs aus diesen Gründen von Z.\nzurückgezogen wurde, kann dieser am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben\nwerden. Im Kostenpunkt ist zu berücksichtigen, dass es dem Rechtsvertreter\nobliegt, ob er im konkreten Fall zur Rechtsvertretung legitimiert ist. Kann sich\nder Rechtsvertreter nicht zur rechtsgültigen Rechtsvertretung ausweisen, wäre\n\nSeite 2 — 4\nes stossend, die Verfahrenskosten der betreffenden Partei zu überbinden.\nVielmehr sind diese nach dem Verschuldensprinzip dem Vertreter zu\nüberbinden (PKG 2000 Nr. 6). Die Kosten des Rekursverfahrens gehen somit\nzu Lasten des Z.. Sie werden unter Erteilung eines allfälligen Regressrechts an\ndie Rekurrentin vom bezahlten Kostenvorschuss abgebucht.\n\nSeite 3 — 4\nDemnach wird verfügt:\n\n1. Der Rekurs wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis\nabgeschrieben.\n\n2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Z..\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}