Seite 18 — 20 Anbetracht des Aufwands als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Ettisberger verzichtete auf die Einreichung einer Honorarnote, weshalb die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung für die beiden Berufungsverfahren nach Ermessen festgesetzt wird. Da anzunehmen ist, dass sein Aufwand in Bezug auf die Ausfertigung der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeantwort mit demjenigen von Rechtsanwalt Cahenzli vergleichbar war, rechtfertigt es sich, hierfür auf dessen Honorarnote abzustellen und von einer aussergerichtlichen Entschädigung in gleichem Umfang auszugehen.