8.a. Nach den vorangegangenen Ausführungen erweist sich die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010 in allen Punkten als rechtmässig, weshalb sie zu bestätigen ist und die Beschwerden abzuweisen sind. Von einem krassen Verfahrensfehler der Vorinstanz kann demnach keine Rede sein. Unter diesen Umständen bleibt auch kein Raum für eine Überbindung der Kosten der Beschwerdeverfahren auf die Vorinstanz.