d. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kreispräsident Trins - wohl ungewollt - die Gesuchsgegnerin bei der Bestimmung der ausseramtlichen Entschädigung entgegen der Gerichtspraxis bevorteilt hat. Bei der Bewertung des Obsiegens bzw. Unterliegens mit zwei Drittel zu einem Drittel zu Gunsten der Gesuchsgegnerin hätte ihr nämlich lediglich eine Entschädigung im Umfang von einem Drittel der Honorarnote ihres Rechtsvertreters (BB 16) zugestanden. Ein Drittel hätte sie aufgrund ihres Anteils am Unterliegen selber tragen müssen, d.h. dieser wäre vorab abzuziehen gewesen. Sodann hätte sie selbst die Gegenpartei mit einem Drittel deren Aufwands - der Kreispräsident Trins ging mangels