Daran ändert auch nichts, dass sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 bereit erklärt hat, die Kanalisationsleitungen verlegen zu lassen, ohne dabei die Grundstücke Nr._ und Nr._ zu tangieren. Trotz der erwähnten Ausführungen zu den Kanalisationsleitungen lautete ihr Antrag nämlich auf vollumfängliche Abweisung der Baueinsprache, soweit darauf eingetreten werden könne, woraufhin der Kreispräsident Trins die vorgebrachten Rügen umfassend geprüft hat. Unter diesen Umständen kann ihm eine unrichtige Handhabung seines Ermessens in der Kostenfrage nicht vorgeworfen werden und die angefochtene Verfügung erweist sich auch in diesem Punkt als rechtmässig.