Schwergewichtig ging es im vorinstanzlichen Verfahren um drei Fragen: die Auslegung des Inhalts der Grunddienstbarkeit, die Gefährdung der K. bzw. der angrenzenden Grundstücke als Folge der geplanten Bautätigkeit und die Verlegung der Kanalisationsleitungen. Aufgrund des Umfangs der diesbezüglichen Erwägungen verursachte die Beurteilung dieser Fragen dem Kreispräsidenten Trins jeweils in etwa einen gleich grossen Aufwand, so dass nicht zu beanstanden ist, dass er - nach Obsiegen der Gesuchsgegnerin in zwei Punkten - die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln den Gesuchstellern überbunden hat.