c. Eine andere Frage ist demgegenüber, ob die vom Kreispräsidenten Trins vorgenommene Kostenverteilung gerechtfertigt ist. Dabei ist vorab festzuhalten, dass dem urteilenden Richter bei der Kostenverteilung ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur eingreift, wenn eine Ermessensüberschreitung oder gar ein Ermessensmissbrauch festzustellen sind, was indessen vorliegend nicht der Fall ist.