Seite 16 — 20 Weise ist er sodann mit der ausseramtlichen Entschädigung verfahren, indem er diese um ein Drittel gekürzt hat. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bringt diese Begründung hinreichend zum Ausdruck, von welchen Überlegungen sich der Kreispräsident Trins leiten liess. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann ihm daher nicht vorgeworfen werden.