Bern 1998, S. 29). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 239). Bei bestimmten Normen können indessen Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Steinmann, a.a.O., N 27 zu Art. 29 BV). So ist die Begründungspflicht bei Kostenentscheiden herabgesetzt. Es genügt vielfach, wenn aus dem Entscheid hervorgeht, auf welchen Grundsätzen der Kostenverteilung der Kostenspruch beruht.