b. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht ergibt sich überdies aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 121 Ziff. 4 ZPO, welcher ausdrücklich festhält, dass jedes Urteil die Erwägungen mit Bezugnahme auf die massgebenden Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmungen zu enthalten hat. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über